Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vereinsführung
§ 9 Mitarbeiterkreis
§ 10 – frei –
§ 11 Sparten
§ 12 Ausschüsse
§ 13 Protokoll
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Auflösung des Vereins

§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der am 22.03.1973 in Breitenburg-Nordoe gegründete Verein führt den Namen „Breitenburger Sport-Club Nordoe e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Itzehoe
eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und
der zuständigen Landesfachverbände.
Der BSC Nordoe e. V. mit Sitz in Breitenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

§ 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag zur Aufnahme muss
schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist ein Einspruch beim Mitarbeiterkreis binnen zwei Wochen zulässig.

§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen ergeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder
gegen Anordnungen der zuständigen Organe verstoßen haben, können Maßregelungen
durch den Mitarbeiterkreis getroffen werden.
Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten. Mit dem ersten Beitrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der monatliche Beitrag und die Aufnahmegebühr werden auf der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben,
nachdem ihnen die Ehrennadel des Vereins verliehen worden ist, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber
von der Beitragspflicht befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Verleihung von Ehrennadeln kann in Bronze, Silber oder Gold erfolgen. Näheres wird durch Richtlinien für Ehrungen festgesetzt.

§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Mitarbeiterkreis
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem halben Jahr – trotz
Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlung
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Gewählt werden können alle natürlichen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, der Jugendversammlung und den Spartenversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.

§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Mitarbeiterkreis
e) die Sparten

§ 7
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten
Quartal eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt
b) ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
haben.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushänge in den Bekannt-machungskästen des Vereins und im Vereinshaus. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Bekanntmachung des Versammlungstermins ist die Tagesordnung mitzuteilen;
diese muss die nachstehend aufgeführten Punkte erhalten:
a) Begrüßung, Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
c) Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer, Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
e) Wahlen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
Anträge können von ordentlichen Mitgliedern und den Organen gestellt werden. Diese
müssen mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.
Eine geheime Abstimmung kann nur erfolgen, wenn diese von mindestens 10 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern gefordert wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des Versammlungsleiters den
Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Auf
der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes, des Mitarbeiterkreises
und die Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt.
In den Jahren mit ungerader Zahl werden von der Versammlung gewählt:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Schatzmeister
c) der Schriftführer
d) ein Kassenprüfer
e) ein Jugendwart
f) drei Beisitzer für den Mitarbeiterkreis
In den Jahren mit gerader Zahl werden von der Versammlung gewählt:
a) der stellvertretende Vorsitzende
b) der Schatzmeister
c) ein Kassenprüfer


§ 8
Vereinsführung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf sein Vertretungsrecht nur bei
Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem 2.
Schatzmeister und dem Vereinsjugendwart. Ihm obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Organ (vergl. § 6) ist er berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzusetzen.
Der geschäftsführende Vorstand oder eines seiner Mitglieder haben das Recht, an allen
Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 9
Mitarbeiterkreis
Dem Mitarbeiterkreis gehören an:
a) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) drei Beisitzer
c) die Spartenleiter
d) der Jugendwart
Bei Bedarf können weitere Personen hinzu geladen werden. Sitzungen werden nach Bedarf abgehalten, mindestens aber dreimal jährlich. Der Vorstand lädt zu diesen Sitzungen
unter Mitteilung einer Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Dem Mitarbeiterkreis sind alle Vereinsangelegenheiten vorzutragen und er hat die Aufgabe, dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Entscheidungshilfen und Anregungen zu geben. Zum Aufgabenbereich gehört auch der Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Verein und Maßregelungen von Mitgliedern bei Satzungsverstößen und Verstößen
gegen Anordnungen. Er ist auch Instanz bei einer evtl. Ablehnung eines Aufnahme-antrages. Beschlüsse des Mitarbeiterkreises werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 10
– frei –


§ 11
Sparten
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder können im Bedarfsfall
gegründet werden.
Die Sparte wird durch einen Spartenleiter bzw. durch den Stellvertreter geführt.
Versammlungen werden mindestens einmal jährlich abgehalten. Für die Einberufung der
Spartenversammlung gelten die Einladungsfristen gem. § 7 der Satzung. Der Spartenleiter, ein Stellvertreter und Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, werden auf
der Spartenversammlung gewählt (vergl. § 7).
Die Spartenleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und ist
auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 12
Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für weitere Aufgaben Ausschüsse bilden.


§ 13
Protokoll
Über alle Sitzungen der Vereinsorgane ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb eines Monats zuzuleiten.

 

§ 14
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des
geschäftsführenden Vorstandes.


§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden
(vergl. § 7).


§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mit-
glieder beschlossen hat
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Breitenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung vom 22.03.1973 sowie die erste, zweite, dritte, vierte, fünfte,
sechste, siebente und achte Änderung wurden von der Mitgliederversammlung genehmigt,
die achte Änderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 2022.


Breitenburg, 31. Mai 2022


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Silvia Hafemeister                                                                      Dirk Rosenmeier
1. Vorsitzende                                                                            2. Vorsitzender